Mail an LR Tratter

Sehr geehrter Herr Landesrat!

Aufgrund der Ressortaufteilung in der Tiroler Landesregierung, darf ich Sie als zuständiger Landesrat für das Raumordnungswesen sowie ihre Abteilung auf folgende Umstände in der Gemeinde Navis hinweisen.

Gleichzeitig darf ich Sie mit diesem Schreiben ersuchen, die nötigen Schritte zur Einhaltung und Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch die Gemeinde Navis einzuleiten.

Ausgangslage:

Die Gemeinde Navis hat auf Grund eines Änderungsansuchens, das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde und den Flächenwidmungsplan im Bereich der Steiner Au Gemeinde Navis im Rahmen der Beschlussfassung im Gemeinderat geändert.

Gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011), § 65 (2) bedürfen die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten einer Umweltprüfung, soweit sie die Möglichkeit der Errichtung von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand haben oder ein Natura 2000-Gebiet betreffen. Weiters bedarf gemäß §65 (3) die Änderung von Flächenwidmungsplänen einer Umweltprüfung, soweit sie die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a oder für Sonderflächen nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz oder § 50a Abs. 1 zweiter Satz vorsehen oder ein Natura 2000-Gebiet betreffen.

Gemäß §65 (4) bedürfen die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten […] und die Änderung von Flächenwidmungsplänen weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung bzw. Neuerlassung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen diese Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.

Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Ausführung des Plans oder Programms auf die Umwelt wahrscheinlich verursachen wird, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

Lotz&Ortner haben dazu am 9.6.2016 den Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung vorgelegt. Dieser „Umweltbericht“ wurde öffentlich kundgemacht und im Rahmen der Gemeinderatssitzung beschlossen.

ÄNDERUNG ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT UND FLÄCHENWIDMUNGSPLAN, GEWERBEGEBIET STEINER AU; GEMEINDE NAVIS

Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung (Auszug)

 Maßnahmen (Seite 28/29)

Geeignete Maßnahmen sind zur Verhinderung, Verringerung und Ausgleichung der erheblichen negativen Umweltauswirkungen notwendig.

Bei der Prüfung erheblicher negativer Umweltauswirkungen spielt neben der Wahl der Widmungskategorie im Bereich des Baulandes bzw. die konkrete Nutzungsfestlegung für Sonderflächen insbesondere die Herstellung von Lärmschutzmaßnahmen für die an das Planungsgebiet angrenzende Wohnbebauung eine wesentliche Rolle. Als Maßnahmen sind daher im Flächenwidmungsplan die Ausweisung eines Lärmschutzgürtels zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen insbesondere durch Bepflanzungen zu treffen.

Diese Maßnahmen ergeben sich jedoch nicht aus der Ansiedlung eventueller Transportbetriebe, sondern aus der bereits vorhandenen ungünstigen Lärm- und Luftbelastung des Planungsgebietes.

 Beschreibung der geplanten Maßnahmen (Seite 29)

Zur Vermeidung von negativen Umweltauswirkungen sollten folgende Maßnahmen vorgenommen werden:

  1. Ausweisung eines Lärmschutzgürtels im östlich anschließenden Hangbereich.
  2. Wahl Änderung der Flächenwidmungsbestimmungen zur Vermeidung zusätzlicher Emissionsbelastungen durch stark Lärm erregende Betriebe.
  3. Bebauungsplan mit Fixierung der Baukörper zur Gewährleistung eines konstruktiven Schallschutzes. Zwingende Erlassung eines Bebauungsplanes zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen.
  4. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Freiflächengliederung und grüngestalterischen Maßnahmen im Bereich des Grün- und Lärmschutzgürtels; die Maßnahmen müssen spätestens im Zuge der erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt werden und sind gegebenenfalls privatrechtlich oder baurechtlich abzusichern.

Monitoring (Seite 29)

Im Fall des konkreten Projektes ist als eine mögliche Maßnahme ein Lokalaugenschein mit Vertretern der Planungsbehörde und der öffentlichen Umweltstellen nach Bausaufertigung der Lärmschutzmaßnahmen wünschenswert, anlässlich dessen die Erreichung der mit den Ausgleichsmaßnahmen verfolgten Zielsetzungen zu beurteilen ist. Darüberhinausgehend sind im Falle von zukünftigen Änderungsmaßnahmen bzw. Erweiterungen die Ergebnisse dieses Umweltberichtes heranzuziehen, die keinen zusätzlichen Spielraum hinsichtlich einer weiteren Beeinträchtigung der angrenzenden Misch- bzw. Wohngebiete zulassen würden. (Zitatende)

In der Gemeinderatssitzung vom 9.5.2018 wurde der Punkt 4 der geforderten Maßnahmen als Tagesordnungspunkt 3 behandelt: „Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Steiner Au wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Flächengliederung und grüngestalterischen Maßnahmen im Bereich des Grün- und Lärmschutzgürtels mit begleitendem Monitoring gefordert.“

Hinsichtlich der ausstehenden zwingenden Umsetzung der Punkte 1, 2 und 3 (insbesondere: Zwingende Erlassung eines Bebauungsplanes zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen) sind von der Gemeinde Navis bisher jedoch keinerlei Umsetzungen erfolgt.

Da es sich bei der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde und den Flächenwidmungsplan im Bereich der Steiner Au bekanntermaßen um eine „Anlassgesetzgebung“ gehandelt hat, stellt das Fehlen der Umsetzung, der im Umweltbericht vorgegebenen Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung, eine weitere Gesundheitsgefährdung dar.

Wie bekannt, ist durch die o.a. Änderung im Gewerbegebiet Steiner Au ein entsprechendes großdimensioniertes LKW-Gewerbeprojekt in Umsetzung. Dabei darf hingewiesen werden, dass im Kaufvertrag zwischen der Tiroler Bodenfond und der Fa. Auer, die Errichtung einer Betriebsanlage nach der GütbefG ausgeschlossen wird. Auszug aus Kaufvertrag „die Flächen nicht als Standort eines Gewerbes nach dem Güterbeförderungsgesetz zu verwenden und auch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft als Standort für ein derartiges Gewerbe namhaft zu machen.“. Im Vertrag wird für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung wurde eine Konventionalstrafe vereinbart.

Der Umweltbereich ist dem Bürgermeister nachweislich bekannt, da er, wie o.a., in der Gemeinderatssitzung vom 9.5.2018 betreffend Punkt 4 der geforderten Maßnahmen aus dem Umweltbericht, einen Beschluss herbeigeführt hat. Die Punkte 1 bis 3, insbesondere die zwingende Erlassung eines Bebauungsplanes, kamen jedoch nicht nur Sprache und zur Abstimmung.

Ich darf daher Sie ersuchen, mit einerseits mitzuteilen, welche rechtlichen Auswirkungen die bisherige Nichtumsetzung der eingeforderten Ma0nahmen bedeutet und Sie gleichzeitig mit Ihrer Abteilung ersuchen, die Gemeinde Navis zur Umsetzung der vorgeschriebenen Punkte 1 bis 3 entsprechend aufzufordern.

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