History

Informationen zur Entwicklung des Gewerbegebietes Steiner/Au in Navis.

Dokumentensammlung:

(Auszugsweise)

Risikoeinschätzung aufgrund der Standortumgebung, mit der Darstellung folgenden chronologischen Ablaufes (26.09.2011, Stoissl):

  • Ankauf des Grundstückes vom Bodenbeschaffungsfonds im Jahre 2000 durch die Fa. Auer Erdbau, KFZ Werkstätte GmbH, Kaufvertrag – Notarielle Beglaubigung vom 12.2000. Vergebührung Finanzamt vom 23.Jänner 2001.
  • Flächenwidmung im vorliegenden Gewerbegebiet – siehe freigegebener Flächenwidmungsplan durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 09.2003 ist G-2 (39.2.a-d Gewerbe u. Industriegebiet mit G-2 Festlegungen. Bsp. Kein LKW Abstellplatz ausgeschlossen).
  • Erste Beschwerde durch einen Anwohner – siehe Schreiben Landesvolksanwalt Dr. Harald Kefer vom 06.2005, bezüglich hoher Staubbelastung.
  • Schreiben vom 13.06.2005 durch die BH Innsbruck-Land an die Fa. Auer int. Transporte, Erdbau KFZ Werkstätte GmbH bezüglich einer nichtgenehmigter Zwischendeponie, Abstellplatz für Baumaschinen; Androhung von Zwangsmaßnahmen bzw. Rückbau durch das Betreiben einer Zwischendeponie und LKW Abstellplatzes ohne Genehmigung;
  • Erster Gendarmerieeinsatz, Gendarmerieposten Matrei am Brenner vom 06.2005; Illegale Nutzung des Grundstücks als Deponie von Abbruch und Baumaterial, sowie Abstellplatz für Bohrgerät für den Brennerbasistunnel durch die Fa. Auer GmbH;
  • Stellungnahme der BH Innsbruck, Hr. Gottfried Kühnelt Leddhin vom Juli 2005: Für das vom Bodenbeschaffungsfonds im Jahre 2000, durch die Fa. Auer Int. Transporte Erdbau KFZ Werkstätte GmbH, gekaufte Grundstück liegt keine entsprechende Flächenwidmung vor und auch keine Betriebsanlagengenehmigung nach GewO 1995.
  • Behördliche Überprüfung vom 01.2006 einer nichtgenehmigten Betriebsanlage durch die BH Innsbruck. Zahl 3.1.-923/00 vom 10.01.2006, GST Nr. 2/18 und 2/3 KG Navis. Kundmachung durch die BH Innsbruck vom 18.April 2006, Zahl 3.1-923/00-E-14 über die „gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage auf GST 2/18, 2/3 KG Navis“.
  • Verhandlungsschrift, 1-923/00-E-16 vom 24.05.2006, aufgenommen 10:00 Uhr in Navis; Hinweis: Im Betreff steht nun „Abstellplatz für LKW und Baumaschinen in Navis“, obwohl in der Kundmachung vom 18.April 2006, um diese Nutzung gar nicht angesucht wurde! (Widerspruch durch die Gemeinde, Aushang nicht mit Verhandlungsschrift nicht übereinstimmt)
  • Bescheid vom Juli 2006, 3.1-923/00-E-18 für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage „Abstellplatz für LKW und Baumaschinen des Erdbaugewerbes“ auf GST 2/18, 2/3 KG Navis. während der Wintermonate und eventuelle Stehzeiten.
  • Hinweis: Der Bescheidgegenstand deckt sich nicht mit dem kundgemachten Verhandlungsgegenstand vom 18.April 2006. In der Verhandlungsschrift Zahl 3.1-923/00-E16 vom 24.05.2006 wurde von Jürgen Tragler bereits darauf hingewiesen, dass es zu Beeinträchtigung seines Lackierbetriebes durch Staub kommen kann. Herr Jürgen Tragler wurde von der BH Innsbruck Land per Bescheid GZ 3.1-923/00-E-18 vom 14.Juli 2006, Seite 5 Punkt 5, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
  • Besprechung im Landhaus II, Büro Dr. Spörr am 06.07.2006. (siehe Aktenvermerk vom 06.07.2006. Herr Hofrat Dr. Spörr stellt klar, dass die Art der Nutzung der GST 2/18 durch die Fa. Auer GmbH widerrechtlich ist, da sich diese lt. Kaufvertrag vom 28.12.2000 verpflichtet habe, eine Werkhalle innerhalb von 3 Jahren im Ausmaß von 1.200 m2 zu errichten, und für gegenständliche Nutzung keine Genehmigung vorliegt, sowie eine Deponie aufgrund der Staub- und Lärmbelastung unzulässig ist. Für die Ablagerung von Abbruch, Recycling und anderen Material gäbe es überhaupt keine Genehmigung, in der roten und gelben Zone ist das völlig ausgeschlossen. Die Fa, Auer GmbH erklärte formell den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, was bis heute (Jahr 2014), nicht geschehen ist.
  • Schriftliche Erklärung vom Landesvolksanwalt, Harald Kefer vom 30.08.2006 an Herrn Leopold Jenewein=Anrainer, dass nun alles einen rechtsmäßigen Abschluss gefunden hat, da nun eine Betriebsanlagengenehmigung für einen Abstellplatz für LKW und Baumaschinen auf GST 2/18 und 2/2 KG Navis erteilt wurde.
  • Hinweis: Herr Dr. Harald Kefer hatte nachweislich Kenntnis, dass für eine derartige Nutzung keine Flächenwidmung vorliegt. Siehe email vom 14.Juli 2005 von Herrn Gottfried Kühnelt Leddihn an Dr. Harald Kefer. Ebenfalls lag zu diesem Zeitpunkt auch die Stellungnahme von Hofrat Dr. Spörr/Raumplanung – Amt der Tiroler Landesregierung vor: Datiert mit 07.2006 – Widerrechtliche Nutzung des Grundstücks durch die Fa. Auer GmbH! Wasserrechtliche Überprüfung-Umweltreferat. Bescheid GZ 2-502/4-2006-w vom 02.05.2007 Befristete Genehmigung bis 31.05.2011.
  • Eingabe vom Mai 2010, durch Vizebürgermeister von Navis bezüglich hoher Staubbelastung an die BH Innsbruck-Land. Massive Nachbarschaftsbeschwerden an die BH Innsbruck-Land; Überlegung der Gewerbebehörde einen Polizeieinsatz zu veranlassen. Siehe email vom 06.08.2010.
  • Überprüfung durch die BH Innsbruck-Land, GZ 3.1-923/00-E-21 vom 08.2010 Aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden.
  • BH Innsbruck-Land, Aktenvermerk 3.1-923/00-E-24 vom 08.2010; Hinweis auf Mängel durch die Behörde wie eine fehlende Einzäunung, Lokalaugenschein BH Innsbruck/Baubezirksamt vom 10.08.2010; GZ w566/333/16 vom 12.08.2010.
  • Weitere Nachbarschaftsbeschwerden per email vom 31.10.2010 an die BH Innsbruck Land.
  • Anzeige durch die Gemeinde Navis vom 02.2011 an die BH Innsbruck. „Nichteinhaltung der Betriebszeiten durch die Fa. Auer, sowie die rechtmäßige Überprüfung einer Baugenehmigungspflicht für den Container und Sozialräume“;
  • Antrag Fa. Auer GmbH, durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Riedmüller an die BH Innsbruck-Land –Gewerbereferat vom 04.2011: „Änderung der Betriebsanlage, wie z.B. Ausweitung der Betriebszeiten, Aufstellen von Personalcontainer usw.
  • Schreiben GZ 3.1-923/00-E-65 vom 06.2011, Dr.Schleich/Gewerbebehörde an Landesvolksanwalt Dr.Harald Kefer; Hinweis durch die Behörde auf ein eingeleitendes Verfahren im Rahmen einer „Änderung der Betriebsanlage“
  • Brief Gemeinde Navis vom 11.07.2011, an die BH Innsbruck – Land: Hinweis von laufenden Nachbarschaftsbeschwerden über die Arbeitsweise der Fa. Auer GmbH, insbesondere zum Thema „Staubentwicklung“; Bitte an die BH Innsbruck-Land um Lösung des Problems.
  • Bescheid GZ 3.1-923/00-E-70 vom 07.2011; Genehmigung „Änderung einer Betriebsanlage“ durch die BH Innsbruck-Land. Mit Bescheid wurde der 24.04.2011, „Überprüfung nach § 82 B GewO“ zitiert; Nach einer Besprechung mit der BH Innsbruck-Land, Dr. Schleich, Stoessel und Tragler vom 16.09.2011, wurde die Existenz des § 82 b GewO Berichts für die Betriebsanlage der Fa. Auer GmbH von Dr. Schleich verneint. Hinweis: Auffällig ist das zeitliche Übereinstimmung der Eingabe Dr. Klaus Riedmüller vom 20.04.2011 bei der BH Innsbruck-Land und der im Bescheid GZ 3.1-923-E 70 zitierte Termin „20.04.2011. Tag genaues Zusammentreffen mit der Bitte der Gemeinde Navis an die BH Innsbruck-Land vom 11.07.2011, hat die Gewerbebehörde einen Bescheid über „Änderung der Betriebsanlage“, herausgegeben;
  • Aktenvermerk BH Innsbruck-Land, Gewerbereferat: GZ 3.1-923/00-E 80 vom 04.08.2011; Bei Lokalaugenschein wurden z.b. Maßnahmen durch die Behörde positiv befundet, die nach aktueller augenscheinlicher Überprüfung und Photodokumentation durch den Nachbarn, in der Realität nicht vorhanden sind.

 

13.07.2011: Artikel Tiroler Tageszeitung „dicke Luft“, Seite 9

01.12.2011: Schreiben an Bezirkshauptmann Hauser u.a. mit folgenden Hinweisen:

„Auf einem weiteren Grundstück in unmittelbarer Nähe wurde eine Brechanlage auf IKB Grundstück aufgestellt. Seit vielen Monaten wird dort Material aufbereitet. Das größte daran ist die Tatsache, dass es hierfür keine Genehmigung gibt und diese Anlage absolut illegal betrieben wird, jedoch unter dem Wissen der Behörde. Während der letzten Monate war doch einiges an Behörde vor Ort. {Dr. Daniel Schleich war alleine 6-mal vor Ort) Die Brechanlage auf dem IKB Grundstück (ca. 300 bis 400 Meter Luftlinie) ist niemanden aufgefallen und hat man diese schon leicht übersehen können. Von den illegal gelagerten Materialien, geschütteten Erd- und Schotterhäufen die nicht unter die Flurbereinigung fallen, einem nicht genehmigten Erdwall mit ca. 50 Meter Länge und ca. 8 Meter Höhe, von Hangabtragungen etc. ganz zu schweigen, Verschmutzung des Erdreiches durch ausgetretenen Öl, wird einfach übersehen. Wenn solch gigantische Massen, Umweltschäden, nicht gesehen werden (wollen) braucht es einem auch nicht zu wundern, dass laut einem Bericht der Tiroler Tageszeitung im Juli 2011 ein Betrieb auf einem Areal von ca. 1.000 m2 einfach von der Behörde übersehen wird. Die Firma Bertagnolli Natursteine betreibt in mittelbarer Nachbarschaft einen Wirtschaftsbetrieb ohne jegliche Genehmigung.“

14.12.2011: Schreiben an LH Platter

11.01.2012: Artikel in den Bezirksblättern Stubai-/Wipptal

10.03.2012: Fragekatalog zur „Causa Auer“ u.a. mit folgenden Fragestellung (Auszug)

  1. tiroler bodenbeschaffungsfonds (TBF)

4.2 warum wurde vom TBF die vertragliche konventionalstrafe bei sämtlichen kleinunternehmer (käufer) grundbücherlich sichergestellt und bei der fa. auer GmbH, als käufer der größten fläche mit dem größten risiko für den TBF und der gemeinde navis, als einziger nicht?

4.6 in email vom 04.mai 2011 erklärt der GF des TBF dem LVA dr. kefer, dass die vertraglichen verpflichtungen aus dem kaufvertrag vom 28.12.2000, erst ab 17.06.2012 zugunsten der gemeinde navis geltend gemacht werden können. auf welcher vertragsgrundlage, die auch bereits zu einem beträchtlichen schaden des gemeindevermögens von navis führen würde, wurde diese verbindliche erklärung vom GF-TBF gemacht ?

4.7 gibt es hierzu beschlüsse vom gemeinderat navis, über den verzicht der konventionalstrafe, 2001/2003 bis heute zugunsten der fa. auer GmbH , in einer höhe von rund € 900.000,00 (Stand 2012)

4.10 entgegen der verträge TBF, mit den weiteren käufern von grundstücken, wurde die konventionalstrafe bei der fa. auer gmbh nicht grundbücherlich sichergestellt, was eine ungleichbehandlung der anderen käufer darstellt. warum wurde die fa. auer gmbh , gegenüber den zeitgleich angesiedelten jungunternehmer , die alle vertragsbedingungen des TBF erfüllt haben, so massiv bevorzugt.

4.11 wie ist eine kaufpreisreduktion von € 30.000,00 durch den TBF zugunsten der fa. auer GmbH möglich?

4.12 die GF des TBF hatte kenntnis über die rechtswidrige nutzung des grundstückes durch die fa. auer GmbH seit 2001. warum erfolgte aufgrund der groben verstöße, keine rückabwicklung des kaufvertrags entsprechend der beinhaltenden Bedingungen des KV vom 28.12.2000 durch den TBF ?

4.13 die GF des TBF hatte kenntnis über den zahlungsverzug, gemäß kaufvertrag vom 28.12.2000, warum wurde die zahlungsverzug nicht eingemahnt bzw. eingeklagt ?

4.15 auf welcher vertragsgrundlage wurde vom TFB bestätigt, dass die bebauungsverpflichtung der fa. auer GmbH erst mit 17.06.2012 wirksam wird ?

4.17 unterliegt der geschäftsführer des TBF einer geschäftsführerhaftung? werden die offenen fragen in der causa auer navis, vom kuratorium des TBF bzw. rechnungshof überprüft ?

4.18 ist die vergabe einer derart großen grundfläche an einen betrieb mit einem geschäftsmodell nach dem güterbeförderungsgesetz, mit der folge einer völlig rechts und vertragswidrigen nutzung, (siehe kaufvertrag sowie flächenwidmung), wie u.a. die errichtung einer bauschuttdeponie, mit den statuten des TBF vereinbar ?

4.20 das grundstück wurde nachweislich vom der firma auer rechtswidrig bis zu jahr 2009 genutzt (lt. grundbuch war der tbf bis 2009 grundstückbesitzer, jedoch bei den betriebsanlagenverhandlunge nicht vor ort, wobei entscheidungen die gegen die eigenen auflagen im kaufvertrag widersprochen haben) , wer kommt für die entstandenen schäden durch schmutz, lärm und staub, die den anrainer entstanden sind, auf?

4.21 gemäß Stellungnahme an den ORF wien, durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 13.02.2012 wird erklärt, dass die Fa. auer GmbH beabsichtigt, entgegen den Kaufvertragsbedingungen zu nutzen; warum wurde keine logische rückabwicklung des kaufvertrages eingeleitet?

4.22 wie kann das land tirol eine derartige „verdeckte“ subventionierung der fa. auer gmbh in millionenhöhe, und die daraus folgende wettbewerbesverzerrung gegenüber anderen unternehmen verantworten ?

  1. gemeinde navis

5.1 laut kaufvertrag v. 28.12.2000, hat die gemeinde navis das recht, bei vertrtagsverstoß, eine konventionalstrafe gem. pkt. 5 einzufordern. die fa. auer GmbH hat sich von beginn an nicht an die vertragsauflagen gehalten,(nur ein punkt erfüllt!), warum wurde nicht bereits im jahr 2001 eine rechnung betreffend der konventional-strafe gemäß kaufvertrag pkt. 5.3 gestellt ?

5.2 warum wurde nicht bereits im jahr 2003 eine rechnung über die konventionalstrafe an die fa. auer, gemäß kaufvertrag pkt. 5.2 und pkt. 5.3, gestellt ?

5.3 dem bürgermeister der gemeinde navis wurde von hofrat dr. spörr bei einer besprechung im landhaus klar zur kenntnis gebracht, (siehe aktenvermerk vom 06.07.2006 ), dass die tätigkeiten der fa. auer GmbH auf der liegenschaft Gst 2/3 und 2/18 mit EZ 643 , GB 81205 völlig rechtswidrig sind. welche sofortmaßnahmen/sanktionen wurden gesetzt ?

5.4 die fa. auer gmbh sagte lt. aktenvermerk vom 06.07.2006 rechtsverbindlich zu, keinerlei rechtswidrige maßnahmen in zukunft mehr zu setzen. wie bekannt, wurde diese zusage zur gänze nicht eingehalten, welche sanktionen wurde von der gemeinde navis gesetzt?

5.5. die fa. auer GmbH erklärte so schnell wie möglich gemäß kaufvertrtag, das unter pkt. 5.2 verpflichtete bauvorhaben zu errichten. dies ist bis heute nicht geschehen. Welche sanktionen/maßnahmen wurden von der gemeinde navis gesetzt?

5.6 warum wurden anlässlich der erkenntnis zum 06.07.2006 im büro von hofrat dr. spörr, die konventionalstrafe nicht sofort eingefordert ?

5.7 hatte die gemeinde navis kenntnis, dass bis zum 06.07.2006 das grundstück von der fa. Auer GmbH noch gar nicht bezahlt wurde ? (siehe hierzu schreiben ra. dr. exner vom 20.12.2011) 5.8 hatte die gemeinde navis kenntnis, von der rechtsverbindlichen vereinbarung zwischen TBF und der fa. auer GmbH vom 14.07.2003 (siehe pkt. 4.4), worauf eine sofortige einforderung der konventionalstrafe die folge gewesen wäre ?

5.9 gibt es für die „feststellung“ des rechtsvertreters der gemeinde navis, (siehe email vom 04.mai 2011 TBF an LVA dr. kefer), einen gemeinderatsbeschluss über die finanziellen konsequenzen/nachteile für die gemeinde navis ?

5.10 gibt es einen bericht/bzw. protokoll an den gemeinderat über diese feststellung durch bgm. pixner?

5.11 gibt es einen gemeinderatbeschluss über stundung der konventionalstrafe lt. vertrag vom 28.12.2000, bzw. der stundungsgebühren für die fa. auer GmbH ?

5.12 gemäß Stellungnahme an den ORF vom 13.02.2012, durch das amt der tiroler landesregierung, wird das grundstück von der fa. auer GmbH entgegen den auflagen des flächenwidmungsplanes, sowie den vertragsbedingungen des kaufvertrages genutzt. Welche gegenmaßnahmen werden von der gemeinde navis getroffen, um einen rechtskonformen zustand herzustellen?

5.12 von der fa. kfz tragler GmbH wurde am 14.11.2011 eine sachverhaltsdarstellung zur causa auer navis bei der gemeinde eingebracht. welche maßnahmen wurden von der gemeindeführung gesetzt ?

5.13 wann und in welcher höhe wurden die erschließungskosten, (wasser und kanalanschluss) für die liegenschaft der fa. auer GmbH, an die gemeinde navis bezahlt?

5.14 nach welchen unabhängigen rechtsgutachten/vertragsprüfung, wurden die konventionalstrafe und die erschließungskosten, die sicher schon eine höhe von € 900.000,00 (Stand 2012) übersteigen werden, bis dato von der gemeinde nicht eingefordert ?

5.15 wer trägt bei einen wirtschaftlichen schaden am gemeindevermögen von navis, die verantwortung ? 

  1. (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG):

nach dem güterbeförderungsgesetz § 5 darf nur eine konzession erteilt werden , wenn neben den allgemeinen voraussetzungen für die ausübung eine reglementierten gewerbes, bei der standortgemeinde auch die erforderlichen abstellplätze ausserhalb von straßen mit öffentlichen verkehr nachgewiesen werden können. werden diese voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die konzession zu entziehen. §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

6.1 erfolgte eine prüfung der zuverlässigkeit der fa. auer GmbH, über die lückenlose einhaltung der GewO 1994, GütbefG 1995 und einhaltung sämtlicher gültigen gesetze, nach aktuellen stand 2012?

6.2 wann wurde von der bh innsbruck-land der aufstellungsplan, (durchnummerierte fahrzeugaufstellung mit eingetragenen schleppkurfen zum nachweis der plausibilität), über sämtliche von der fa. auer GmbH angemeldeten LKW und baumaschinen, unter berücksichtigung der GewO 1994 und des GütbefG. genehmigt, bzw. gibt es einen aktualisierten fahrzeugaufstellungsplan nach heutigen stand 2012?

6.3 wie erfolgt die kontrolle durch die bezirkshauptmannschaften bei der erweiterung des fuhrparks bzw. anmeldung von neufahrzeugen durch den unternehmer, auf das reale vorhandensein der vorgeschriebenen abstellplätze gemäß pkt. 5.1 ?

6.4 gibt es einen „link von der LKW/fahrzeuganmeldestelle zur bezirkshauptmannschaft innsbruck- land“, um bei neuanmeldungen, auch das vorhandensein von ausreichend genehmigten LKW abstellplätze, bei einer anmeldung bzw. erweiterung des fuhrparks zu prüfen ?

6.5 von der bevölkerung um matrei werden gezielte umgehungen des ziel und quellverkehrs, durch die fa. auer gmbH auf der B 182, gemeldet; welche straf-maßnahmen wurden durch die bh innsbruck gegen die fa. auer GmbH bis dato gesetzt? 

  1. wasserrecht (WRG) Optional

3.1 Lt. bescheid 3.1-923/00-E-18 vom 14.07.2006-seite 4 wird in der stellungnahme des wasserfachlichen amtssachverständigen festgehalten, daß der platz nur für das abstellen von fahrzeugen, eingeschränkt auf „während der wintermonate“, genutzt wird und nicht zum dauerhaften parken verwendet werden kann. wie ist es möglich, dass die ganzjährige, rechtswidrige nutzung durch die fa. auer gmbh, und trotz meldungen über ölverschmutzungen auf dem grundstück an die bh innsbruck-land, aus sicht der wasserrechtlich verantwortlichen behörden, toleriert wurde ?

3.2 laut wassertechnischen sachverständigen, wurde die aufschüttung von fräsasphalt verlangt; wie ist es möglich, dass in tirol das aufbringen von fräsasphalt nach wie vor zulässig ist. nach der europäischen abfallverzeichnisverordnung AVV, ist teer- /straßenbruch als gefährlicher abfall einzustufen. wie wurde sichergestellt, dass der grenzwert des aufgebrachten asphaltbruchmaterial von 25 mg/kg PAK nicht überschritten wurde, und das material frei von asbestminerale in den füll und zuschlagsstoffen ist ?

3.3 wie ist es möglich, dass in tirol das aufbringen von fräsasphalt nach wie vor zulässig ist ?

3.4 asphalt ist sondermüll und darf nur auf einer deponie gelagert werden. in tirol wird von den behörden geduldet, dass asphalt der zu bruchasphalt weiter verarbeitet wird (und damit viel gefährlicher ist) und als „rohstoff“ wieder verwendet werden darf. Wenn man in einem überschwemmungsgebiet asphaltbruch als bodenbelag aufbringt, so ist hier von einer hohen gefahr der kontamination des grundwassers mit polyzyklischen aromatischen kohlenwasserstoffen auszugehen, so dass so ein betrieb unverzüglich geschlossen werden müsste – offensichtlich sehen die tiroler behörden das anders. warum wird von der behörde in tirol gegen dem europäischen AVV gehandelt, die gesundheit der anrainer gefährdet sowie der gewässerschutz unterlaufen ?

3.5 wie ist es möglich, dass man wider besseres wissen, das befristete provisiorium, mit all den bisherigen erfahrungen mit der fa. auer gmbh, nach ablauf der frist im mai 2011, neuerlich verlängert hat ?

3.6 laut Lt. bescheid 3.1-923/00-E-18 vom 14.07.2006, hat die anlage nicht dem leitfaden zur versickerung von oberflächenwässern entsprochen, und somit wäre nach stand der technik in tirol, eine entsprechende lösung vorzulegen gewesen. warum wurde diese bescheidauflage von den wasserrechtlichen amtsachverständigen ASV und von der bezirkshauptmannschaft innsbruck-land nicht eingefordert?

3.7 es liegen photos vor, auf denen dokumentiert ist, dass der straßenstaub einer (und mehrere) straßenkehrmaschine auf dem grundstück entsorgt wurde. ebenso werden hydraulikkräne mit offenen ölleitungen, einfach auf der unbefestigten oberfläche gelagert, sodass hydrauliköl in das erdreich eingedrungen ist, reinigung der LKW mittels hochdruckreiniger ohne entsprechende bauliche infrastruktur, das alles an einem fließgewässer. wer übernimmt hierzu die verantwortung, bzw. welche sanktionen wurden gesetzt ?

3.8 laut stellungnahme an den ORF vom 22.02.2012, amt der tiroler landesregierung, ist das aufbrungen von fräsasphalt stand der technik; wie wurde im konkreten die qualität im der causa auer navis gesichert, bzw. wo liegen die protokoll der betreffenden fraktionen, gemäß den gestzlichen bestimmungen auf?

3.9 warum wurde die lagerung von fräsasphalt im hochwasserschutzgebiet auf dem gelände der fa. auer gmbh im rahmen der angeblich zahlreichen überprüfungen (7 x im jahr 2011) durch die amtssachverständigen der bh innsbruck nicht unterbunden?

(Siehe hierzu stellungnahme an den ORF durch das amt der tiroler landesregierung vom 13.02.2012.)

Nachtrag: Wasserrechtbescheid abgelaufen

heinz peter stoessel, 10.03.2012

06.12.2012: Schreiben RA Exner an LR Tratter, Sachverhaltsdarstellung TBF/Fa. Auer

08.01.2013: persönliche Besprechung beim Landesvolksanwalt

01.03.2013: Rechtsauskunft Univ. Prof. Dr. Markl betreffend Konventionalstrafe

01.05.2013: Artikel „Verwirrspiel um Skandaldeponie“, Zeitschrift Echo

01.06.2013: Artikel „Explosive Mischungen“, Zeitschrift Echo

01.02.2014: Artikel „Wilder Westen“, Zeitschrift Echo

05.03.2014: Gemeinderatssitzung Navis:

Punkt 07. Behandlung des Ansuchens der Fa. Auer GmbH. um Änderung des Flächenwidmungsplanes für die Gste. 2/6, 2/22 und 2/18, KG Navis (Gewerbegebiet Steiner Au),

Von der Fa. Auer wird folgender Antrag gestellt: Es wird gestellt der Antrag, den derzeit bestehenden Flächenwidmungsplan hinsichtlich der Grundstücke 2/6, 2/22 und 2/18, je Grundbuch 81205 Navis, derart abzuändern, als dass die gemäß § 39 Abs. 2 lit. a-d TROG 2011 vorgeschriebene G-2-Festlegung hinsichtlich des Verbotes der Errichtung eines Transportunternehmens gestrichen wird. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, diesen Antrag abzulehnen.

29.09.2015: Gemeinderatssitzung Navis.

Auflage des Flächenwidmungsplanes von Lotz und Ortner. In der Kundmachung vom 1.10.2015 wurde als Datum der Einsichtnahme der 9.7.2015 bis 6.8.2015 angegeben. Eine Einsichtnahme und die Beeinspruchung des Flächenwidmungsplanes ist aufgrund des Kundmachungsdatums und der über zwei Monate davorliegenden Einsichtsterminangaben nicht möglich.

30.05.2016: Mail der Landesvolksanwaltschaft betreffend LVA-7446/77-2016 – Bau- und raumordnungsrechtliche Fragen

28.09.2016, Gemeinderatssitzung:

Punkt 02. a) Behandlung der während der Auflagefrist eigelangten Stellungnahmen zur geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gewerbegebiets Steiner Au.

  1. b) Beschlussfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich Steiner Au laut vorliegendem Entwurf.

Punkt 02.a) Die vom Gemeinderat der Gemeinde Navis in seiner Sitzung vom 07.Juli 2016 unter Punkt 8. beschlossene Auflage des Entwurfs der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke 1177, 1229, 1230/1, 1272,2/10,2/11,2/12,2/13,2/14,2115,2/16,2/17, 2/18, 2/19, 2/20, 2/21, 2122, 2/25, 2/3, 215, 2/6, 2/8, 2/9, 3/2, 5/1, alle KG Navis, ist in der Zeit vom 21.07.2016 bis zum 01.09.2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen.

Während der Auflage- und Stellungnahmefrist sind folgende Stellungnahmen eingelangt.

Kfz Tragler GmbH Navis Außerweg 61 h im Gemeindeamt eingelangt am 08.09.2016

Jenewein Leopold – Navis Außerweg 61f im Gemeindeamt eingelangt am 29.08.2016

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Navis mit 10 Stimmen bei 3 Gegenstimmen aufgrund nachfolgender Begründung den Stellungnahmen keine Folge zu geben:

Grundlagen:

* Auflageentwurf zur oben dargestellten Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. Flächenwidmungsplanes (Plandarstellungen: ORKNVS 01_2016_ Steiner_Au_shp vom 03-05-2016 und Verordnungsplan 333-2015-00001.pdf vom 03-05-2016 – Plandarstellung Lotz&Ortner mit raumordnungsfachlicher Erläuterung)

* Bei der Gemeinde eingelangten Stellungnahmen:

1) KFZ-Tragler GmbH Außerweg 61h 6145 Navis vom 04.09.2016

2) Jenewein Leopold Außerweg 61f vom 24.08.2016

Sachverhalt

Zu 1) In der Stellungnahme der Firma KFZ-Tragler GmbH wird der Erläuterungsbericht zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde als Kopie mit Markierungen und handschriftlichen Ergänzungen beigelegt. Eine schlüssige Argumentation ist daraus nicht abzuleiten.

In der Stellungnahme selbst wird folgendes vorgebracht:

  1. a) Es wird das Fehlen eines Verkehrskonzepts bemängelt. Verkehrstechnisch sei es nicht möglich ohne andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger vorsätzlich zu gefährden Schwerverkehr in das Gewerbegebiet zu leiten. Zudem verlaufe ein internationaler Radweg direkt parallel zur Zufahrt. Die Firma Auer bzw. andere Grundstücksbesitzer könnten die Gemeinde zur Herstellung der entsprechenden Infrastruktur zwingen.
  2. b) Es sei keine schriftliche Zustimmung der betroffenen Anrainer eingeholt worden, das zusätzliche Verkehrsaufkommen würde zu einer Wertminderung deren Immobilien bzw. einer schlechteren Lebensqualität führen.
  3. c) Die Formulierung Transportunternehmen mit überwiegend regionalen Verkehr sei nicht hinreichend definiert.
  4. d) Eine Quantifizierung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens sei erforderlich.
  5. e) Durch die Änderung würde die Konventionalstrafe der Firma Auer außer Kraft gesetzt und dadurch der Gemeinde ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen.
  6. f) Durch die Umwidmung seien keine zusätzlichen Arbeitsplätze zu erwarten.
  7. g) Darüber hinaus wird die Eintreibung ausstehender Erschließungskosten gefordert.

Dazu ist aus fachlicher Sicht folgendes festzustellen:

Ad a) Das gegenständliche Gewerbegebiet der Gemeinde Navis verfügt über einen Vollanschluss an die nördlich anschließende Landesstraße und im Inneren über eine durchgehende öffentliche Erschließung mit durchgehenden Wegbreiten über 5,8 Meter, dh. über eine zweispurige Ausbildung mit Begegnungsmöglichkeit LKW-LKW. Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung wurde eine Stellungnahme der Landesstrassenverwaltung eingeholt, wobei hinsichtlich des Widmungsverfahrens eine positive Stellungnahme abgegeben wurde. Die Anbindung der Gemeindestraße des Gewerbegebiets an die Landesstraße L228 wurde durch die Landesstrassenverwaltung geprüft und als ausreichend beurteilt. Die Aufteilung bisher unbebauter Grundflächen bzw. die Anbindung an die öffentliche Verkehrserschließung weiterer Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet selbst ist nach raumordnungsfachlicher Erwägung ohne besonderen Aufwand möglich. Der westlich verlaufende internationale Radweg verfügt über eine eigene Trassenführung. Im Inneren des Gewerbegebietes erfolgt keine Querung des Verlaufs des Radwegs mit dem Erschließungsweg des Gewerbegebietes. Im Zuge des Ausbaus des Radwegenetzes wurde auch die Einfahrtsituation in das Gewerbegebiet seitens der Landesstrassenverwaltung neu geregelt. Die Verkehrserschließung des Gewerbegebietes ist daher aus raumordnungsfachlicher Sicht als völlig ausreichend zu beurteilen, die Erstellung eines zusätzlichen Verkehrskonzepts ist daher nicht erforderlich.

Ab b) Die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes erfolgt im Rahmen der entsprechenden Verfahrensbestimmungen des TROG 2011, die Einholung schriftlicher Zustimmungen im Vorfeld ist dabei nicht vorgesehen oder erforderlich. Eine Wertminderung der Gewerbegrundstücke ist aus der ÄndeiUng des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes nicht abzuleiten, da die gewerbliche Nutzung der Baulandflächen nicht eingeschränkt wird und die Nutzungsmöglichkeiten bestehender Bauplätze durch die Änderung der Bestimmungen nicht verschlechtert werden. Eine Entwertung des Bodenwertes der Baugrundstücke ist daraus nicht abzuleiten. Im Gegenteil dazu werden zusätzliche Funktionen im Interesse der regionalen Wirtschaft ermöglicht. Auch hinsichtlich der anschließenden Wohnbebauung wurde im Zuge der Strategischen Umweltprüfung keine wesentliche Beeinträchtigung festgestellt.

Ad c) Der Begriff“ überwiegend“ wird im Raumordnungsrecht vielfach verwendet, und wird dahin interpretiert, dass mehr als die Hälfte der betroffenen Verkehrsleistungen im Rahmen der regionalen Wirtschaft zu erfolgen hat. Eine weitere Detaillierung erscheint aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht erforderlich, um dem Bedarf der regionalen heimischen Wirtschaft entsprechen zu können. Untergeordnete Transportfunktionen liegen in einem Teil der bestehenden Wirtschaftsbetriebe im betreffenden Gewerbegebiet nach Darstellung der Gemeinde Navis vor.

Ad d) Aufgrund der bestehenden vollen Erschließung des Gewerbegebietes und der durchgeführten schalltechnischen Simulation der potentiellen Lärmemissionen aus dem Gewerbegebiet werden sämtliche potentiellen Lärmemissionen d.h. auch einer ausschließlichen Transportfunktion (die jedoch gemäß den Flächenwidmungsbestimmungen nicht zulässig ist) berücksichtigt und als vertretbar beurteilt.

Ad e) diese Argumentationen gehen über eine sachliche Beurteilung der vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes hinaus und sind allenfalls in privatrechtlicher Sicht relevant. Im gegenständlichen Verfahren sie als sachlich nicht zutreffend zu beurteilen.

Ad f) Eine konkrete Festlegung erforderlicher Arbeitsplätze ist in Widmungsbestimmungen gemäß TROG 2011 nicht möglich. Das bestehende Arbeitsplatzangebot der Firma Auer an den bestehenden Standorten wird jedoch im Rahmen der Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes jedenfalls als ausreichend zu beurteilt, sodaß eine Verlegung des Betriebs nach Navis ausreichend im öffentlichen Interesse erscheint. Die Gewährleistung entsprechender Baudichten ist im Bebauungsplan zu sichern.

Ad g) Diese Argumentationen gehen ebenfalls über eine sachliche Beurteilung der vorgenommenen Änderungen hinaus. Im gegenständlichen Verfahren sind sie als sachlich nicht zutreffend zu beurteilen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vorgebrachten Argumente in sachlicher und

fachlicher Hinsicht als nicht zutreffend zu beurteilen sind.

Zu 2) Im Wesentlichen wird folgendes vorgebracht:

  1. a) Dass durch die Änderung der Widmungsbestimmungen der Gemeinde ein großer finanzieller Schaden erwüchse.
  2. b) Die Formulierung Transportunternehmen mit überwiegend regionalen Verkehr sei nicht ausreichend definiert. Es wird gefordert die Formulierung in Transportunternehmen im nationalen Verkehr zu ändern.
  3. c) Die Zufahrt in das Gewerbegebiet sei nicht ausreichend und führe zu problematischen Situationen.
  4. d) Die Umwidmung entspräche nicht dem Bedarf ansässiger Betriebe bzw. der Gemeinde und diene lediglich einem Unternehmen
  5. e) alle Anrainer hätten ihre Wohnungen im Vertrauen auf die bestehende Widmung erworben

Dazu ist aus raumordnerischer Sicht folgendes festzustellen:

Ad a) Inwieweit der Gemeinde ein großer finanzieller Schaden ist aus der Argumentation nicht schlüssig abzuleiten. Jedenfalls ist eine bodensparende Nutzung des Gewerbegebietes im Zuge der zwingend erforderlichen Bebauungsplanung garantiert.

Ad b) Die geforderte Formulierung „nationaler“ Transportverkehr geht über den Rahmen der getroffenen Formulierung „regionaler“ Transportverkehr weit hinaus und würde den Rahmen der zulässigen Transportfunktionen maßgeblich erweitern. Dies ist jedoch nach den Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht beabsichtigt und erwünscht.

Herr Jenewein verfügt selbst gemäß GISA Gewerbeinformationssystem Austria über das aufrechte Gewerbe des innerstaatlichen Güterverkehrs. Der nach den Zielsetzungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erwünschte regionale Verkehr ermöglicht auch in gewissem Umfang Transporte auf nationaler Ebene. Eine weitere Ausdehnung der zulässigen Transportfunktionen erscheint jedoch nicht vertretbar. Hinsichtlich der Formulierung „überwiegend“ wurde bereits in der Stellungnahme eins Bezug argumentiert.

Ad c) Hinsichtlich der Anbindung an die Landesstraße wurde bereits ebenfalls im Rahmen der Stellungnahme 1 ausreichend Bezug genommen.

Ad d) Die Widmungsänderung wird in gleicher Weise für alle Grundstücke und ansässige Gewerbetreibende im räumlichen Zusammenhang des Gewerbegebietes der Steiner Au vorgenommen. Eine Bevorzugung einzelner Grundeigentümer kann daraus nicht abgeleitet werden.

Die Anpassung der Widmungsbestimmungen liegt daher im Interesse auch bestehender Gewerbebetriebe zB der Firma Bertagnolli. Hier wurde durch den Amtsgutachter der AdTLR (01 Unterberger – LaZu-5.201-333/1-2015 vom 25.08.2015) festgestellt, dass die Tätigkeit der Firma Bertagnolli als Natursteinhandel im Widerspruch zu den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes stünde. Seitens der Gemeinde besteht jedoch kein Bestreben und Interesse die Firma abzusiedeln. Der Weiterbestand dieses Betriebs ist daher an die Änderung der beabsichtigten Widmungsbestimmungen gebunden.

Ad e) Die Interessen der Anrainer wurden im Zuge der strategischen Umweltprüfung berücksichtigt. Eine wesentliche Verschlechterung der Umweltbedingungen wurde dabei nicht festgestellt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vorgebrachten Argumente in sachlicher und fachlicher Hinsicht als nicht zutreffend zu beurteilen sind.

Punkt 2. b) Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Navis mit 10 Stimmen bei 3 Gegenstimmen gemäß § 64 Abs.5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 -TROG 2016, LGBI.Nr. 101, den vom Planer AB Lotz und Ortner ausgearbeiteten Entwurf vom 09. Juni 2016, mit der Planungsnummer 333-2016-00005, betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Navis im Bereich der Grundstücke 1177, 1229, 1230/1, 1272,2/10,2/11,2/12,2113,2/14,2/15,2/16,2/17, 2/18, 2/19, 2120, 2/21, 2/22, 2/25, 2/3, 2/5, 2/6, 2/8, 2/9, 3/2, 5/1, alle KG Navis, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Endbericht des Raumplaners über das Ergebnis der Umweltprüfung vom 29.06.2016 Zahl LaZu

28.12.2016, Gemeinderatssitzung:

Allfälliges: „Erwin Salchner thematisiert noch einmal den Haushaltsvoranschlag, er möchte wissen, seit wann die unter Pkt. 2 angeführte Konventionalstrafe bezahlt wird. Amtsleiter Alfred Moser erklärt, dass sie seit Juli 2012 eingefordert wird und dass sie aufgrund des aktuellen Bauansuchens für 2017 im Voranschlag halbiert wurde. Die Konventionalstrafe muss laut Rechtsauskunft ab 2012 bezahlt werden.“

19.01.2017: Kundmachung Fa. Bertagnolli, gewerberechtliche Genehmigung, durch die Gemeinde Navis; in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2000 spricht sich der Gemeinderat von Navis einstimmig gegen die Veräußerung von Parzellen im Gewerbegebiet Steiner Au an die Fa. Bertagnolli aus. Das Unternehmen ist jedoch unter fehlender Einhaltung der Grundstücksgrenzen im Gewerbegebiet angesiedelt.

03.02.2017: E-Mail an herbert.hauser@tirol.gv.at; Bezirkshauptmann

09.02.2017: persönliche Besprechung mit BH Hauser mit Übergabe zahlreicher Unterlagen, u.a. Protokoll über die Besprechung beim Landesvolksanwalt am 8.1.2013 sowie Fragekatalog zur Causa Fa. Auer

18.02.2017: Anfrage betreffend Feuerwehrzufahrt über Servitut ins Gewerbegebeit, ungeklärte rechtliche Situation

27.02.2017: Transitfahrten der Fa. Auer welche vom Standort Navis über die B 182 erfolgen, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung der Ziel- und Quellverkehrsregelung. Außerdem sind die verkehrstechnische Anbindung (90 Grad Einmündung der Landestraße Navis in das Gewerbegebiet) sowie die Verkehrssicherheit nicht gegeben.

05.03.2017: Mail an Dr. Huber betreffend TBF mit Kaufvertragsunterlagen

08.03.2017: der Gemeinderat in Navis hat in seiner Sitzung folgende Beschlüsse gefasst:

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Navis gemäß § 66 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, die Erlassung des Bebauungsplanes für die Gp. 2/27 KG Navis, gemäß den von den Ingenieurkonsulenten für Raumordnung und Raumplanung 01 Andreas Lotz und 01 Dr. Erich Ortner ausgearbeiteten Entwurfes über die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Gp. 2/27 KG Navis. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Punkt 05. Beschlussfassung über den Erlass eines Bebauungsplanes für die Grundstücke 2/18 und 2/22 laut vorliegendem Entwurf.

Der Gemeinderat der Gemeinde Navis hat in seiner Sitzung vom 23.11.2016 unter Punkt 4. beschlossen, den von den Ingenieurkonsulenten für Raumordnung und Raumplanung 01 Andreas Lotz und 01 Dr. Erich Ortner ausgearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke 2/18 und 2/22 KG Navis durch vier Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 05.12.2016 bis 02.01 .2017. Während der Auflage- und Stellungnahmefrist sind folgende Stellungnahmen eingelangt:

1) Kfz Tragler GmbH-Jürgen Tragler Navis Außerweg 61 h im Gemeindeamt eingelangt am 05.01.2017

2) Tragler Jürgen Navis Außerweg 186b im Gemeindeamt eingelangt am 05.01 .2017

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Navis einstimmig den Stellungnahmen keine Folge zu leisten.

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Navis einstimmig gemäß § 66Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, die Erlassung des Bebauungsplanes für die Gp. 2/18 und 2/22 KG Navis, gemäß den von den Ingenieurkonsulenten für Raumordnung und Raumplanung 01 Andreas Lotz und 01 Dr. Erich Ortner ausgearbeiteten Entwurfes über die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Gp. 2/18 und 2/22 KG Navis.

4.10.2017, Gemeinderatssitzung,

Punkt 11. Aussprache und Beschlussfassung über die Vergabe der Ausarbeitung eines Verkehrskonzeptes im Gewerbegebiet Steiner Au laut vorliegenden Angeboten.

Wortmeldung:

Die Ausarbeitung eines Verkehrskonzeptes für das Gewerbegebiet Steiner Au wurde bereits im Gemeinderat diskutiert. Der Bürgermeister informiert, dass ein Ansuchen von Leopold Jenewein um ein Halte- und Parkverbot vorliegt. Es habe bereits eine Begehung mit der BH – Abteilung Verkehr gegeben, nun sollen alle verkehrstechnisch relevanten Belange in einem Verkehrskonzept ausgearbeitet werden. Es wurde dann versucht, Angebote einzuholen, wobei sich herausgestellt hat, dass dies nicht so einfach ist. Es liegt ein Angebot von Huter – Hirschhuber OG (Ingenieurbüro für Verkehrswesen) über eine Summe von ca. € 2.000,- vor. Alle anderen angeschriebenen Büros haben entweder nicht geantwortet oder wollten den Auftrag nicht übernehmen. Günter Geir befürwortet die Ausarbeitung eins Verkehrskonzeptes und erklärt, dass Huter – Hirschhuber ein renommiertes Büro sei. Lukas Peer hinterfragt, ob diese Ausarbeitung zu spät kommt, und ob man nicht selbst in Zusammenarbeit mit der BH Verkehrsschilder aufstellen könnte. Günter Geir erklärt, dass solche Konzepte aufgrund von Verkehrszählungen erstellt werden. Dazu braucht man ein Sachverständigengutachten, aufgrund dessen eine sinnvolle Verkehrsregelung gemacht werden kann. Jürgen Tragler erkundigt sich, ob dieses Konzept auch die Feuerwehr- und Rettungszufahrten regle. Der Bürgermeister erklärt dazu, dass die Ausarbeitung des Konzeptes ausschließlich die Gemeindestraßen betrifft. Für jeden Betrieb gelten die Betriebsanlagengenehmigungen, in der die Gefahren festgehalten sind. Bezüglich Gefahrenmanagement ist die Feuerwehr bzw. die Gemeindeeinsatzleitung zuständig, es könnte eine Abschnittsübung im Gewerbegebiet angesetzt werden. Dies habe jedoch mit dem Verkehrskonzept nichts zu tun. Günter Geir fügt hinzu, dass die Unternehmen in die Konzeptausarbeitung sehr wahrscheinlich eingebunden werden. Der Bürgermeister erklärt abschließend, dass der Gemeinderat Verkehrszeichen verordnen könne, haftbar dafür ist der Bürgermeister. Der Bürgermeister stellt den Antrag, das Ingenieurbüro Huter – Hirschhuber OG zur Ausarbeitung eines Verkehrskonzeptes zu beauftragen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Beauftragung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen Huter – Hirschhuber OG zur Ausarbeitung eines Verkehrskonzeptes im Gewerbegebiet Steiner Au laut vorliegendem Angebot über € 2.360,-.

4.10.2017, Gemeinderatssitzung, Punkt Allfälliges

Der Bürgermeister informiert, dass Gemeinderat Jürgen Tragler am 11.07.2017 Anträge gem. § 41 TGO und Anfragen gem. § 42 TGO eingebracht hat. Er bittet GR Tragler die Anträge und Anfragen vorzulesen. Die schriftliche Antwort auf die Anfragen liegt vor und wird den Gemeinderäten zur Kenntnis gebracht.

Anträge gem. § 41 TGO an den Gemeinderat:

Antrag 1) Die Gemeinde Navis beschildert den Park- & Ride Parkplatz der ÖBB im Gewerbegebiet Steiner Au und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Parkplatz für die Pendler bzw. Benutzer der ÖBB zur Verfügung steht.

Der Parkplatz in der Steiner Au wurde als Ersatzparkfläche für die Kunden der ÖBB errichtet, und zwar für die Dauer bis zur Fertigstellung des Parkhauses am Bahnhof Matrei. Tatsache ist, dass das Areal von der ÖBB gepachtet wurde. Es handelt sich hiermit um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der Fa. Auer als Verpächterin und der ÖBB als Pächterin. Aus diesem Sachverhalt und dem Umstand, dass es sich um Kundenparkplätze der ÖBB handelt, ergibt sich die Folgerung, dass eine Beschilderung allenfalls von der ÖBB zu veranlassen ist. Somit ist dieser Antrag nicht an die Gemeinde Navis, sondern an die ÖBB zu stellen.

Antrag 2) Die Gemeinde Navis verordnet auf den Gemeindewegen im Gewerbegebiet Steiner Au ein allgemeines Halte- und Parkverbot. Unternehmen aus dem Gewerbegebiet Steiner Au können beim Gemeindeamt um eine Ausnahmegenehmigung für eine Stellfläche in direkter Nähe zu ihrem Betrieb mit Angabe wirtschaftlicher Gründe ansuchen.

Das Halten oder Parken auf öffentlichen Straßen ist ausreichend in der Straßenverkehrsordnung StVO 1960 geregelt. Zudem wird auf den heutigen Tagesordnungspunkt bezüglich der Erstellung eines Verkehrskonzeptes für das Gewerbegebiet hingewiesen.

Antrag 3): Für die nächste Gemeinderatssitzung wird der Tagesordnungspunkt „Gewerbegebiet Steiner Au“ festgelegt.

Hierbei handelt es sich um eine sehr allgemein gehaltene Formulierung. Begründet wird der Antrag damit, dass die weitere Entwicklung des Gewerbegebiets von einer besonders wichtigen wirtschaftlichen Bedeutung für die Gemeinde Navis ist. Daher soll dieser Tagesordnungspunkt angesetzt werden, um die Gemeinderäte und die interessierte Bevölkerung zu informieren. Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich alle noch nicht verbauten Grundstücke im Gewerbegebiet in privater Hand befinden. Somit kann seitens der Gemeinde die Entwicklung lediglich durch Ausarbeitung einer entsprechenden Flächenwidmung und durch Erlass von Bebauungsplänen mitbestimmt werden. Sowohl der Flächenwidmungsplan als auch die Bebauungspläne wurden vom Gemeinderat schon beschlossen. Somit ist die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes in groben Zügen vorgegeben, zumindest soweit die Gemeinde darauf Einfluss nehmen kann.

4) Anfragen gem. § 42 TGO an den Bürgermeister:

  1. a) Unter welchem Firmenstandort wird das Gelände Gp. 2/18 von der Fa. Auer betrieben?

Es gibt derzeit keinen Firmenstandort der Fa. Auer in Navis.

  1. b) Wie lautet die korrekte Firmenanschrift der Fa. Auer im Gewerbegebiet Steiner Au?

Es wird auf die Antwort zur 1. Frage verwiesen.

  1. c) Wie viele Mitarbeiter sind seit wann dort gemeldet?

Es wird grundsätzlich festgehalten, dass kein Gewerbebetrieb die Anzahl der Mitarbeiter an die

jeweilige Gemeinde melden muss.

  1. d) Unter welchem Rechnungstitel und an welche Adresse werden die Gemeindegebühren gegenüber der Fa. Auer eingehoben?

Die derzeit einzuhebenden Gemeindegebühren – wie z. B. die Grundsteuer – werden der Fa.

Auer GmbH., Bergstein 25, 6143 Pfons vorgeschrieben.

  1. e) Wann und in welcher Höhe wurden von der Fa. Auer die Erschließungskosten bezahlt?

Die Erschließungskosten können nur für ein Gebäude eingehoben werden, somit werden diese nunmehr mit dem Baubeginn der Fa. Auer fällig.

  1. f) Wie ist der derzeitige Rechtsstand betreffend Wasserrechtsbescheid für die Fa. Auer?

Der angesprochene Wasserrechtsbescheid ist mit Erteilung der bau- und gewerberechtlichen Bewilligung hinfällig geworden. Allfällige wasserrechtliche Angelegenheiten sind Bestandteil dieser bescheidmäßigen Bewilligung. Zuständige Behörde für die Erteilung der angeführten Bewilligungen ist jeweils die Bezirkshauptmannschaft.

  1. g) Wurde die Konventionalstrafe (Standort Güterbeförderungsgesetz) von der Gemeinde Navis gegenüber der Fa. Auer eingefordert? Wenn Ja, ab wann und in welcher Höhe?

Bis dato ist – siehe Antwort unter Frage a) – kein Gewerbe nach dem Güterbeförderungsgesetz gemeldet. Somit war und ist derzeit keine Konventionalstrafe gem. § 5.3 des Kaufvertrages der Fa. Auer einzufordern.

  1. h) Wurde die Konventionalstrafe (Werkhalle) von der Gemeinde Navis gegenüber der Fa. Auer eingefordert? Wenn Ja, ab wann und in welcher Höhe?

Die Konventionalstrafe wird seit 2012 von der Fa. Auer im Ausmaß der im Kaufvertrag angeführten Summe eingefordert. Dies wurde auch vom Überprüfungsausschuss der Gemeinde geprüft. Im Jahr 2009 wurde der Kauf grundbücherlich durchgeführt. Somit wurde nach Rechtsansicht der die Gemeinde in dieser Frage beratenden Juristen die Strafe 3 Jahre später, als 2012 schlagend. Diese Ansicht wurde auch schon vom Amt der Tiroler Landesregierung und von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Aufsichtsbehörden der Gemeinden bestätigt.

  1. i) Wurde die Konventionalstrafe (Betriebsstätte/Mindestanzahl Arbeitnehmer) von der Gemeinde Navis gegenüber der Fa. Auer eingefordert? Wenn Ja, ab wann und in welcher Höhe?

Seitens der Fa. Auer wurde in diesem Zeitraum Kommunalsteuer an die Gemeinde Navis abgeführt. Die Höhe dieses Betrages unterliegt dem Steuergeheimnis und wird daher darüber keine Auskunft erteilt. Jedoch konnte der Überprüfungsausschuss in Zuge seiner Prüfungen feststellen, dass die Kommunalsteuer entrichtet wurde.

– In der weiteren Diskussion über die Fa. Auer bezieht sich Jürgen Tragler auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft, in dem klar ausgeführt werde, dass die Gemeinde verantwortlich für die Einhebung der Konventionalstrafe sei. Er verstehe die Haltung der Gemeinde nicht, nachdem laut Auskünfte von Professor Markl der Gemeinde Navis viel Geld entgangen ist. Günter Geir entgegnet Tragler, dass der Gemeinderat den Auskünften von Rechtsanwalt Mag. Ludwig, Gerichtsentscheidungen und den Auskünften des Landes vertrauen müsse. Jürgen Tragler erklärt, dass der Gemeinderat alles Schwarz auf weiß bekomme, dass es an Grundwissen fehle und dass es um Geld ginge, das der Gemeinde Navis zustünde. Günter Geir stellt klar, dass es sich dann um eine Wiederaufnahme des Verfahrens handeln würde und stellt klar, dass ein Gemeinderat nicht haftet, wenn Gerichte entschieden haben. Der Bürgermeister fordert abschließend Tragler auf, diesbezüglich erneut einen schriftlichen Antrag einzubringen, der dann behandelt wird.

29.11.2017, Gemeinderatssitzung

Punkt 15. Aussprache und allfällige Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise gegen die Fa. Auer GmbH. wegen der seit Juli 2017 nicht mehr entrichteten Konventionalstrafe gem. Pkt. 5.2 des Kaufvertrages mit dem Tiroler Bodenfonds.

Wortmeldung:

Sachverhalt: Die Firma Auer zahlt seit Juli die Konventionalstrafe an die Gemeinde nicht mehr. Gemäß Punkt 5.2 des Kaufvertrages zwischen Bodenfonds und Auer verpflichtet sich die Käuferin, binnen bestimmter Frist eine allseits umschlossene Werkhalle über eine Fläche von zumindest 1200 m² zu errichten. Diese Verpflichtung ist durch die Konventionalstrafe bekräftigt.

Aus einer schriftlichen Rechtsauskunft des Tiroler Bodenfonds (Dr. Reinhard Huber) geht nun hervor, dass „Errichten“ nicht im Zusammenhang mit behördlichen Bewilligungen, sondern mit der faktischen Tätigkeit der Errichtung, also Bauführung, stehe. Vom Tiroler Bodenfonds wird die Rechtsansicht vertreten, dass die vertragliche Verpflichtung dann erfüllt ist, wenn das Gebäude, zu dessen Errichtung sich die Firma Auer im Vertrag verpflichtet hat, im Wesentlichen fertiggestellt ist. Diese Fertigstellung kann mit der Bauvollendung im Sinne des § 37 TBO 2011 angenommen werden. Die gesamte Rechtsauskunft wird vom Bürgermeister vorgelesen.

Aufgrund dieser Auskunft sieht der Bürgermeister die Gemeinde gezwungen, rechtliche Schritte zur Nachforderung der Konventionalstrafe einzuleiten und stellt den Antrag, die fehlende Summe bei Gericht einzuklagen. Man müsse allerdings berücksichtigen, dass ein Risiko für die Gemeinde besteht, die Klage zu verlieren.

Lambert Geir sieht diesen Schritt sehr kritisch, da klar ersichtlich ist, dass der Betrieb mit dem Bau begonnen hat. Der Bürgermeister erklärt, dass er bereits versucht habe, das im Vorfeld mit Franz Auer abzuklären. Auer argumentierte damit, dass er anders informiert worden sei. Daher müsse man klagen, außer der Gemeinderat beschließt, der Firma Auer die Konventionalstrafe zu erlassen, dies liege in der Verantwortung des Gemeinderates.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt mit 11 Stimmen die nicht entrichtete Konventionalstrafe gemäß Pkt. 5.2 des Kaufvertrages zwischen der Fa. Auer GmbH und dem Tiroler Bodenfonds bei Gericht einzuklagen. Lambert Geir stimmt dagegen, Jürgen Tragler enthält sich der Stimme.